Hinweis: Die im Text enthaltenen Wertungen geben meine persönliche Meinung und nicht notwendigerweise die meines Arbeitgebers, der Universität Osnabrück, wieder.
Ab dem 1. Januar 2017 wird es ernst. Nachdem ich im März und im Juni noch mit vergleichsweise wenig Resonanz darauf hingewiesen habe, dass sich nun bei § 52a UrhG tatsächlich etwas tut, wird nun allerorten (und hier, hier, hier, und hier) über den Rahmenvertrag und die Weigerung der Hochschulen, diesem beizutreten, diskutiert. Kurz gesagt geht es darum, dass es der Paragraf ermöglicht, Buchkapitel, Zeitschriftenartikel usw. für die Lehre über Lernmangementsystem und elektronische Semesterapparate bereitzustellen, ohne dass dafür eine gesonderte Lizenz oder Genehmigung erforderlich wäre. Bislang wurde die dafür lt. Gesetz anfallende Vergütung pauschal abgegolten, zukünftig soll das per Einzelmeldung erfolgen.
Die Breite der Diskussion ist erfreulich, an einigen Stellen tauchen aber immer wieder Fragezeichen auf. Gemäß den Ergebnissen unseres Pilotprojektes ginge bei einer Einzelmeldung, wie sie der Rahmenvertrag jetzt vorsieht, die Nutzung von Sprachwerken gemäß § 52a UrhG für die Lehre stark zurück. Sie würde sogar so stark zurückgehen, dass die dabei anfallenden Vergütungen geringer sind als die Summen, die bislang für die pauschal abgegoltene Nutzung gezahlt wurden. Hier stellt sich die Frage: Weshalb besteht die VG Wort trotzdem auf die Einzelmeldung? Können die nicht rechnen?
Die Antwort ist relativ einfach: Bei einer Pauschalvergütung, wie bislang praktiziert, erhalten alle Urheberinnen und Urheber, die ihre wissenschaftlichen Werke bei der VG Wort gemeldet haben, einen pauschal aufgeteilten Anteil der §52a-Vergütungen. Wird aber gezählt, wie häufig welches Werk verwendet wurde, und wie vielen Unterrichtsteilnehmern es zugänglich gemacht wurde, dann kann – und soll laut VG Wort auch – die Vergütung anhand der tatsächlichen Nutzung erfolgen. Wenn es nun einzelne Werke gibt, die ganz besonders häufig für den Unterricht an Hochschulen verwendet wurden, dann wird für diese Werke auch dann ein höherer Betrag ausgestellt schüttet, wenn die Gesamtsumme der Vergütungen geringer ist. (Oder platt gesagt: „1.000 für mich“ ist besser als „10.000 auf 20 Leute verteilt.“)
Bei diesen Werken handelt es sich um Lehrbücher. D. h.: Hinter dem Bestreben, die überbürokratische Einzelmeldung jeder einzelnen Werknutzung durchzusetzen, stehen Verlage, deren Geschäftsmodell darin besteht Lehrbücher zu verlegen, die an deutschen Hochschulen besonders häufig genutzt werden sollen. Der Geschäftsführer der VG Wort, Rainer Just, hat beim Workshop an der Universität Duisburg/Essen am 12. Oktober 2016 diesen Hintergrund bestätigt und einen der Verlage benannt: den Thieme-Verlag aus Stuttgart. In einem Interview mit dem Börsenblatt beklagt Albrecht Hauff, Inhaber des Thieme-Verlages und Vorsitzender der „Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verlage“, entsprechend auch die Bedrohungen, denen sich das „Geschäftsmodell Lehrbuch“ ausgesetzt sieht.
Zum Lehrbuch-Markt muss man noch etwas wissen: Neben populärwissenschaftlichen Büchern sind Lehrbücher für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler häufig die einzige Möglichkeit, mit ihren Veröffentlichungen zusätzliches Geld zu verdienen. Für Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften und bei Konferenzen, aber auch für spezialisierte Bücher zu wissenschaftlichen Einzelthemen, werden in der Regel keine (nennenswerten) Vergütungen gezahlt. Gleichzeitig ist die Lehre an Hochschulen der Hauptabsatzmarkt für Lehrbücher. Wer, wenn nicht Studierende, soll ein Lehrbuch zur Quantenmechanik auf Universitätsniveau kaufen?
Was ist also das „Geschäftsmodell Lehrbuch“? Wissenschaftlerinnen nd Wissenschaftler verfassen ein Lehrbuch, das sie dann über einen Verlag veröffentlichen und daraus private Zusatzeinnahmen generieren – dafür ist die Nutzung der Arbeitszeit als Beamte sowie die Inanspruchnahme zusätzlichen Personals an den Hochschulen nicht völlig unüblich. (Selbstverständlich gibt es auch viele Lehrbücher, die herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dankenswerter Weise zusätzlich zu ihrer schon weit über ein normales Maß ausgedehnten Arbeitszeit verfassen, ohne dabei auf zusätzliche Ressourcen zurückzugreifen.) Verlage und Wissenschaftler verdienen dann gemeinsam daran, dass Studierende sich diese Lehrbücher anschaffen.
Leider haben es in diesem Modell Open-Access- bzw. Open-Educational-Resource-Modelle schwieriger. Wer wissenschaftliche Werke verfasst, von deren monetärer Verwertung er oder sie ohnehin nicht profitiert, freundet sich leichter mit der Idee frei verfügbarer und nutzbarer Literatur an, als wer aus dem selbst verfassten Lehrbuch auch noch wirtschaftlichen Nutzen zieht. Ich sehe darin eine große Herausforderung für die beginnende OERinfo-Initiative.
Grundsätzlich lässt sich da fragen, ob es einen staatlichen Bestandsschutz für veraltete Geschäftsmodelle geben muss? Nostalgiker fordern dergleichen häufig – und wer denkt nicht tatsächlich wehmütig an den traurigen Moment zurück, als die Eisblock-Stech-, -transport- und lieferindustrie durch die Erfindung des Kühlschranks quasi über Nacht obsolet wurde? Oder erinnern Sie sich nicht gerne an Bankkaufmänner und -frauen? Oder an laufende Regalmeter repräsentativer Brockhaus-Bände?
Spezifischer muss die Frage dann lauten, ob es sinnvoll und tatsächlich gewollt ist, ein System, bei dem mehrfach für das gleiche gezahlt wird, aufrecht zu erhalten – und in diesem Fall auch noch unter Geiselnahme all der anderen Bereiche wissenschaftlicher Literatur? Denn vollends absurd wird das System er Einzelmeldung und -vergütung für Zeitschriftenartikel: Nach dem Vereinfachungsvorschlag des technischen Meldeverfahrens sollen die nämlich zwar noch einzeln gemeldet, aber pauschal vergütet werden. Man soll hier also nur noch angeben, dass irgendetwas genutzt wurde, das kein Buchauszug ist (aber eben nicht, was genau) und dann gemäß Formel 0,8ct pro Seite und Teilnehmer zahlen. Ausgeschüttet wird dann wieder pauschal unter allen Autorinnen und Autoren von Zeitschriftenartikeln. Noch absurder mutet das ganze schlussendlich an, wenn man bedenkt, dass nach derzeitiger Rechtslage Verlage von den Ausschüttungen gem. § 52a UrhG und anderer Abgaben gar nichts bekommen dürfen – aber auch da arbeitet man ja an Lösungen.
Zusammenfassung:
Bei der ganzen digitalbürokratischen Posse um § 52a UrhG und die Einzelmeldungen geht es im Kern nur um das „Geschäftsmodell Lehrbuch“. Der Rest sind in kauf genommene Kollateralschäden.
Vielen Dank für diesen hilfreichen Beitrag! Sie schreiben, dass die VG Wort mittels der Einzelmeldung Beträge direkt an jene Lehrbuch-Urheber ausschütten will, deren Texte genutzt werden. Ich habe dazu im Internet nirgendwo weitere Informationen gefunden – weder bei der VG Wort noch im BGH-Urteil. Ich bin auch gar nicht sicher, ob sich diese direkte Weiterverteilung mit der korporativen Verfassung der VG Wort vereinbaren ließe. Können Sie genauere Angaben dazu machen?
Neben entsprechenden mehrfachen mündlichen Aussagen beider VG-Wort-Geschäftsführer steht folgendes im aktuellen Verteilungsplan der VG Wort (Fassung vom 4.6.2016, s. http://www.vgwort.de/publikationen-dokumente/verteilungsplaene.html):
§ 84 Verteilung der Einnahmen für Nutzungen an Hochschulen
1. Die VG WORT nimmt die Ausschüttung aus dem Aufkommen der Sparte öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) für Nutzungen an Hochschulen an diejenigen Urheber und Verlage vor, welche aufgrund der Meldungen der Hochschulen als die Berechtigten festgestellt werden.
2. Vergütungen für Nutzungen, die individuell nicht zugeordnet werden können, werden entsprechend der für Nutzungen an Schulen geltenden Regelungen des § 83 Abs. 1 und 2 verteilt.
Eine nutzungs- bzw. meldungsbezogene Ausschüttung findet sich insgesamt an mehreren Stellen, allgemein z.B in §5 Abs. 5.
Danke für die Antwort, das habe ich wohl übersehen.