Zulassung von Schulbüchern in deutschen Bundesländern und Österreich

Lizenz für diesen Text: CC0 – Kein Urhberrechtsschutz

Die Grundfrage: Wer entscheidet?

Der Föderalismus. Unter allen Dingen, die uns Frieden, Glück und Wohlstand bringen, gehört er zu denen, die manchmal etwas … schwieriger zu erklären sind. Vor allem, wenn es um die heilige Kuh des Föderalismus geht, die Schulpolitik.

Konkret geht es hier um die Frage: Wer darf entscheiden, ob ein als „Schulbuch“ deklariertes Werk tatsächlich als Schulbuch verwendet werden darf? Schulbücher, so definieren die meisten Landesgesetze ungefähr, sind für die Hand der SchülerIn bestimmte Werke, die den Stoff eines Schul(halb)jahres umfassen und als Hauptarbeitsmittel im Unterricht verwendet werden sollen.

In allen Bundesländern gilt: Ein Schulbuch muss

  1. verfassungskonform sein,
  2. den offiziellen Lehrplänen entsprechen und
  3. in Preis, Gewicht und Gestaltung angemessen sein.

Mit den „Kindern vom Zirkus Palope“ starten wir derzeit (Crowdfunding läuft noch! Unterstützen!) mit der Veröffentlichung einer Schulbuchreihe für den Deutschunterricht in den Klassen 1-4 unter einer freien und offenen Lizenz (OER, CC-BY-SA). Da insbesondere in der Grundschule aber auch gedruckte Bücher und Arbeitshefte benötigt werden, fungieren wir als gemeinnütziger Verein als Verlag, der gedruckte Exemplare anbietet. Die Reihe ist tatsächlich eine klassische Schulbuchreihe, die daher – im Gegensatz zu einzelnen Arbeitsblättern und Materialsammlungen zu einzelnen Themen – unter Umständen auch einer offizellen Genehmigung bedürfen.

Ach nein, nicht einer Genehmigung, sondern 16. Plus Österreich, Schweiz, und so weiter. Bei der Recherche, wie und unter welchen Bedingungen eine Schulbuchzulassung für unsere OER-Schulbuchreihe zu bewerkstelligen ist, bin ich auf erstaunliche und erhebliche Unterschiede gestoßen, die ich hier zusammenfasse. (Zusammenfassende Tabelle am Seitenende. Achtung: Alle Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Korrektheit oder gar Rechtssicherheit)

Stand: 16.6.2019. Achtung: Die Angaben sind nur für das Fach Deutsch in der Grundschule/Primärstufe recherchiert.

Länder ohne Schulbuchzulassung

In Berlin gibt es keine landesweite Schulbuchzulassung, die Schulen bzw. Fachkonferenzen entscheiden selbst, welche Schulbücher eingesetzt werden sollen. Quelle: https://www.berlin.de/sen/bildung/unterricht/medien/lehr-und-lernmittel/

In Brandenburg gibt es ebenfalls eine pauschale Zulassung, zumindest für eine Reihe von Fächern und Schukstufen, zu denen auch Deutsch in der Grundschule gehört. Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/schulbuecher.html

Auch in Hamburg dürfen Schulen selbst und ohne vorgegebene Listen entscheiden,
welche Schulbücher sie einsetzen wollen. Quelle: https://www.hamburg.de/infoline/rechtliche-grundlagen/126686/lernmvo/

Im Saarland traut man den Schulleitungen und Fachkonferenzen zu, Schulbücher auszuwählen, eine zentrale Zulassung gibt es hier ebenfalls nicht. Quelle:
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/SchulOG_SL_P17a.htm

Sachsen kennt die landesweite Zulassung nur noch für das Fach Religion, in
allen anderen Fächern dürfen seit 2017 die Schulen selbst entscheiden. Quelle: https://www.schule.sachsen.de/104.htm

Gleiches gilt für Schleswig-Holstein, wo die Schulbuchzulassung durch das neue
Schulgesetz schon 2007 abgeschafft wurde. Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+SH+%C2%A7+127&psml=bsshoprod.psml&max=true

Länder mit Zulassung im vereinfachten Verfahren

In allen anderen Ländern dürfen nur Schulbücher verwendet werden, die
für Bundesland, Fach und Schulstufe zugelassen sind. Oft gilt dabei: Ob eine
Lehrkraft ein Schulbuch verwendet, kann sie selbst entscheiden, aber wenn ein Schulbuch eingesetzt wird, muss es zugelassen, von der Schule beschlossen und in möglichst allen Parallelklassen eingeführt sein. In einigen Ländergesetzen und -verordnungen finden sich noch Ausnahmen für Schulversuche, bei denen auf Antrag auch noch nicht zugelassene Schulbücher verwendet werden dürfen.

In Baden-Würtemberg werden Schulbücher in der Regel in einem vereinfachten
Verfahren zugelassen, d.h. die Prüfung, ob das Buch verfassungskonform,
lehrplangetreu etc. ist, beruht im Wesentlichen auf einer Zusicherung des
Verlages. Das zuständige Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung prüft
dann stichprobenweise und kann in begründeten Gutachter hinzuziehen. Zur
Prüfung müssen zwei fertige gedruckte Exemplare des Buches eingereicht werden, bei unvollständigen mehrbändigen Reihen außerdem ein verbindliches Konzept zur
Weiterführung der Reihe. Das Verfahren kostet 150-250 Euro, Aussagen zur Dauer
gibt es nicht. Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal?quelle=purl&psml=bsbawueprod.psml&max=true&docId=jlr-SchulBZulVBW2007rahmen&doc.part=X

In Hessen wird für viele Fächer, darunter auch Deutsch, ebenfalls in der Regel
auf Gutachter verzichtet. Zusätzlich darf bei Fibeln und digitalen Lehrwerken für
den Deutschunterricht in der ersten Klasse die Schulleitung entscheiden. Bei
mehrbändigen Reihen müssen mindestens die ersten beiden Bände vorliegen.
Einzureichen sind drei Prüfexemplare (in begründeten Ausnahmefällen können das
auch Andruckexemplare sein), in zweifacher Ausfertigung zugehörige
Arbeitshefte und Lehrerhandbuch sowie eine Darstellung der methodischen und
fachlich-didaktischen Konzeption. Das Verfahren kostet das 14fache des
Ladenverkaufspreises, über die Dauer triftt die Verordnung keine Aussage.
Quelle: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht/lernmittelfreiheit

Auch in Niedersachsen gilt das vereinfachte Verfahren. Zur Zulassung dürfen
auch endgültige Manuskriptfassungen eingereicht werden, Arbeitshefte etc.
müssen nicht zugelassen werden. Die Zulassung kostet 106 Euro, zur Dauer macht der Erlass keine Aussage. Bei unvollständigen mehrbändigen Reihen ist die Zulassung vorläufig. Quelle: http://www.schure.de/22410/26,2,82221.htm

Mecklenburg-Vorpommern besteht auch auf einer Zulassung von Schulbüchern,
übernimmt aber als einziges Bundesland vorliegende Genehmigungen aus anderen
Bundesländern. Auf jeden Fall sind zusammen mit einer solchen vorhandenen
Genehmigung drei Exemplare einzureichen, die auch Andruckexemplare sein
können. Über Kosten und Dauer ist nichts bekannt. Quelle: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=38422

In Rheinland-Pfalz dauert das Verfahren vier Monate, ist als vereinfachtes Verfahren komplett kostenlos und wird ebenfalls in der Regel ohne Gutachter durchgeführt. Es können auch Andruckexemplare eingereicht werden, bei unvollständigen mehrbändigen Werken wird ein verbindliches Konzept für die geplante Weiterführung verlangt. Das zuständige Ministerium für Bildung hat eine sehr ausführliche Handreichung für Verlage erstellt, in der z.B. erläutert wird, dass Bücher, die für das kommende Schuljahr zugelassen werden sollen, bis 1. November des Vorjahres eingereicht werden müssen. Quelle: http://lmf-online.rlp.de/fileadmin/user_upload/lmf-online.rlp.de/Verlage/Handreichung_fuer_Verlage.190603.pdf

In Sachsen-Anhalt ist LISA zuständig, das Landesinstitut für Schulqualität und
Lehrerbildung Sachsen-Anhalt. Es dürfen auch Manuskripte eingereicht werden,
dafür müssen allerdings auch Arbeitshefte mit eingereicht werden. Die Kosten
liegen bei 80 Euro zzgl. ggf. 30 Euro Manuskriptzuschlag. Quelle:
https://www.bildung-lsa.de/schule/lernmittel_an_schulen___schulbuchverzeichnis.html

Die Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung sieht ebenfalls grundsätzlich ein
vereinfachtes Verfahren ohne Begutachtung vor. Zulassungspflichtig sind nur
Schulbücher, Arbeitshefte und andere Lernmittel nicht. Manuskripte können
nicht eingereicht werden, Andruckexemplare in begründeten Ausnahmefällen. Die
Kosten liegen beim fünffachen des Ladenverkaufspreises, mindestens aber 15
Euro, über die Dauer des Verfahren liegen keine Angaben vor. Ausnahmen für
Schulversuche sind möglich. Quelle: https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tkm/schulwesen/vorschriften/thueringer_lehr-_und_lernmittelverordnung_juli_2009.pdf

Länder mit Gutachterverfahren

Während in den Ländern mit vereinfachtem Verfahren GutachterInnen
eingeschaltet werden können, wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, gibt es noch
einige Länder, die für das Fach Deutsch in der Grundschule/Primarstufe immer ein
Gutachterverfahren vorsehen.

Bayern beauftragt zwei GutachterInnen, die Buch und Arbeitshefte auf
Konformität prüfen. Dazu liefert das Kultusministerium einen sehr
detaillierten Kriterienkatalog, der z.B. die Berücksichtigung von bayerischem
Kulturgut in angemessenem Umfang fordert und verlangt, dass die ersten
Wörter in einer Fibel „lautgetreu“ sein müssen. Zu Kosten und Dauer des Verfahrens liegen keine Informationen vor, Ausnahmen für Schulversuche sind möglich. Quelle: https://www.km.bayern.de/lehrer/unterricht-und-schulleben/lernmittel.html

In Bremen schaltet das Landesinstitut für Schule nur einE GutachterIn ein und verlangt 5 gedruckte Exemplare sowie alle Zusatzmaterialien einschließlich Lehrerhandbuch in
gedruckter Endfassung. Andruckexemplare sind in begründeten Ausnahemfällen
möglich. Das Verfahren dauert 4 Monate und kostet 28 Euro plus dem zehnfachen
des Ladenverkaufspreises, mindestens aber 83 Euro. Quelle: https://www.lis.bremen.de/lernbuchzulassung-15393

Nordrhein-Westfalen sieht eigentlich auch ein vereinfachtes Verfahren für
viele Fächer vor. Deutsch in der Primarstufe zählt aber im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern mit vergleichbarer Regelung nicht dazu. Also bestellt das zuständige Ministerium für Schule, Jugend und Kinder eine nicht genannte Anzahl an GutachterInnen, die insgesamt drei Prüfexemplare benötigen, die auch endgültige Manuskriptfassungen sein dürfen. Es müssen alle Lernmittel geprüft werden, also auch Arbeitshefte etc. Das Verfahren dauert vier Monate und kostet 280 Euro zzgl. 330 Euro Honorar je GutachterIn. Bei unserem Vorhaben eines Schulbuches mit fünf Arbeitsheften für das erste Schuljahr wären das bei einer GutachterIn 3.660 Euro, bei zwei GutachterInnen schlappe 5.640 Euro. Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Medien/Lernmittel/Kontext/Zulassung.pdf

Österreich verzichtet auf die offensichtliche Vorteile einer föderal voll ausdifferenzierten Schulpolitik und versagt seinen neun Bundesländern die Ersinnung eigener kreativer Zulassungsregularien. Stattdessen führt das für ganz Österreich geltende Schulunterrichtsgesetz aus: „(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen […] entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind […].“ (§14 SchUG). Letzteres Verfahren nennt sich Approbation von Schulbüchern und obliegt einer Gutachterkommission, die mindestens 4 Monate für die Püfung benötigt. Grundsätzlich können Schulen aber auch „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ (UEW) einsetzen, so dass eine Approbation nicht zwingend erforderlich ist. Sinnvoll erscheint sie nach meinem derzeitigen Kenntnisstand aber allein deshalb, weil in Österreich Lernmittelfreiheit herrscht (Schulbuchaktion), d.h. SchülerInnen die Schulbücher gestellt bekommen (und sogar behalten dürfen), und das Budget für UEW knapp ist. Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/14

Zusammenfassung

Schulbuchzulassung (Deutsch, Primarstufe) in deutschen Bundesländern und Österreich

LandZulassung nötig?VerfahrenEinzureichenManuskript möglich?Kosten
Baden-Würtembergjavereinfachtnur Buch + Konzept für mehrbändige Werke nein150-250 €
BayernjaBegutachtungBuch + Arbeitsheftejak.A.
Berlinnein
Brandenburgnein
BremenjaBegutachtung5 Exemplare ALLER Materialiennur in begr. Fällen28€ + 10*LVK (mind. 83€)
Hamburgnein
HessenjavereinfachtBuch und fachlich-methodische Konzeptionnur in begr. Fällen14*LVK
NiedersachsenjavereinfachtBuchja106€
Nordrhein-WestfalenjaBegutachtungalle Lernmittel (Buch, Arbeitshefte, ...)ja280€ + 330€/GutachterIn je Lernmittel
Mecklenburg-Vorpommernvielleichtpauschal, wenn in anderem Land zugelassenBuchjak.A.
Rheinland-PfalzjavereinfachtBuch + Arbeitshefteja0€
Saarlandnein
Sachsennein
Sachsen-AnhaltjavereinfachtBuch + Arbeitshefteja80€-110€
Schleswig-Holsteinnein
ThüringenjavereinfachtBuchnur in begr. Fällen5*LVK
ÖsterreichneinGutachterverfahren (Approbation) möglich

Ohne Gewähr und mit Bitte um Korrektur und Ergänzung!

Potenziale des Erfolgsmodells „Einzelmeldung“

Die Verfechter der §52a-Einzelmeldung führen die Gerechtigkeit ins Feld: Nur dann, wenn für jeden an deutschen Hochschulen verbreiteten Text bekannt ist, wer ihn urgehoben hat und wie viele wissbegierige Studierende ihn hätten lesen können, können die darbenden Rechteinhaber angemessen – und gerecht! – entlohnt werden. Also lautet der Vorschlag, jeden Buchausschnitt, jeden Journal-Artikel mit einer kleinen, feinen Meldemaske der gesetzlich zuständigen Verwertungsgesellschaft anzuzeigen. Und wisst ihr was? Das geht! Digitale Technik kann das möglich machen. Was was gerecht ist und geht, das sollte man doch auch machen, oder?

Ich finde diesen Gedanken aber noch nicht zu Ende gedacht. Das Streben nach Gerechtigkeit ist ein so hohes Gut, ein so hehres Ziel, eine so edle Tugend, dass ihr (der Gerechtigkeit) überall zum Sieg verholfen werden sollte.

Beginnen wir also an Deutschlands Photokopierern. Dort gähnen gräßliche Gerechtigkeitsabgründe! Die Kopiererbesitzer zahlen einfach pauschal und jährlich einen lumpigen Betrag. (Schon gewusst? Dieser Betrag berechnet sich nach der Entfernung des Kopierers zur nächsten Hochschule (s. §3)) Dieser Betrag wird dann einfach pauschal auf alle möglichen Urheber verteilt. Diejenigen, deren Texte tatsächlich viel kopiert werden, kommen dabei zu kurz. Rettung naht! Moderne Kopierer haben doch einen Netzanschluss, damit man sich Eingescanntes z.B. gleich nach Hause mailen lassen kann. Was liegt da also näher, als bei jedem Kopiervorgang zu fordern, die ISBN des kopierten Werkes in den Kopiererziffernblock einzutippern! Seitenzahl und Melder-ID (bei Verwendung von Kopierkarten) können bequem automatisch mitübermittelt werden. Altkopierer bekommen einen Einwurfschlitz für praktische kleine Papierformulare und die geringe Gerechtigkeitsgebühr wird auf den Kopierpreis aufgeschlagen. (Die Kopien werden aber ja auch billiger, weil der Kopiererbesitzer nicht mehr pauschalabgeben muss.) Ein Gewinn für alle!

Aber warum beim Photokopierer halt machen? Gerüchten zufolge wird bereits mit den Betriebssystemherstellern verhandelt: Immer wenn Sie demnächst eine Datei kopieren, ploppt bald ein freundlich gestaltetes bequemes Fensterchen auf, dass Sie um Spezifikation der Rechtsgrundlage für den Kopiervorgang bittet. Manche Kopien sind ja sogar kostenfrei erlaubt und dieses Recht will Ihnen niemand nehmen. Sie müssten nur – um der Gerechtigkeit Willen! – für jede Datei ganz kurz Auskunft geben. (Und wenn Sie dann, hihi, mal auf eine größere Festplatte umsteigen wollen, ist das eine gute Gelegenheit, Ihre 150.000 Dateien vorher aufzuräumen. Loslassen erhöht die Lebensqualität.)

Genauso ungerecht: Der Rundfunkbeitrag. Einmal zahlen, endlos glotzen, wie bequem und ungerecht! Die netten kleinen Geräte der GfK zur Einschaltquotenmessung zeigen ja schon, dass es technisch geht. (Sie wissen schon: Gerecht und technisch machbar = drigend geboten!) Einfach pro Rundfunkgerät einmalig alle Personen registrieren, die ab und zu in die Röhre schauen und dann per Tastendruck mitteilen, wer von denen gerade da ist. Sie müssen nicht einmal einzelmelden, welche Sendung geschaut wird, das Gerät lauscht einfach in ihr Wohnzimmer und erkennt, was da so läuft. Ein kleiner Münzeinwurfschlitz am Fernseher (0,8ct pro Minute pro Zuschauer, wird bei Werbekonsum erstattet) ersetzt den Rundfunkbeitrag und die Welt wird ein Stück gerechter.

Und die KFZ-Steuer! Einmal blechen, endlos brettern. Und niemand entschädigt die Anwohner lärmgerecht, repariert Straßen nutzungsgerecht. Dafür braucht es den flexiblen KFZ-Steuertarif. Denken Sie an das gigantische Potenzial: Wenn Fahrten zu verkehrsstarken Zeiten teurer werden, Fahrten mit mehreren Personen günstiger, die Nutzung maroder Straßen besonders teuer ist und frisch gewaschene Autos (geringere ästethische Belastung der Bevölkerung!) einen Bonus erhalten. Alles einfach und problemlos und technisch machbar mit der Einzelfahrtenmeldung. Einfach vor der Fahrt alles eintippen und vieles kann Ihr Auto auch ohne Sie feststellen und melden. Wieder ein Gewinn für alle!

Letzter Punkt: Strom. Ist es gerecht, dass ein armes Mütterlein für die Zubereitung eines kargen, so gerade lebenserhaltenden Mahls den gleichen Tarif zahlt wie ein feister Emporkömmling für die Beleuchtung seines Drittpools? Wohl kaum. Die Stromverbrauchseinzelmeldung macht damit Schluss. Sie müssen bei der Vorabmeldung Ihres geplanten Stromverbrauchs nur im VVV (Verzeichnis verbreiteter Verbraucher) nachschlagen und dann z.B. einfach 5598.56/773.2 für die Drittpool-Beleuchtung eingeben. Die Grundmahlzeit ist bis 404 kcal sogar meldefrei, Sie müssen lediglich durch Fingerabdruckscan versichern, dass Sie die Mahlzeit tatsächlich allein genießen. Missbräuchliche Mehrfachnutzungen dieser besonderen Erlaubnis werden durch zentralen Verzehrdatenabgleich verhindert.

Sie sehen also: Schon mit wenig Gehirnschmalz fallen einem viele Möglichkeiten ein, mit dem Prinzip Einzelmeldung die Welt deutlich gerechter zu machen. „Melden macht frei“ hieß es bei mir schon bei der Bundeswehr und ein außerordentlich erfolgreiches Einzelmeldemodell möchte ich nicht unerwähnt lassen: Die katholische Beichte. Wenn es um Sünden geht, gibt es nichts gerechteres.

 

Digitalbürokratie und das Geschäftsmodell „Lehrbuch“

Hinweis: Die im Text enthaltenen Wertungen geben meine persönliche Meinung und nicht notwendigerweise die meines Arbeitgebers, der Universität Osnabrück, wieder.

Eisblockhauer, Ontario, Kanada, 1890 (Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cutting_Ice_on_the_river.jpg)
Eisblockstecher, Ontario, Kanada, 1890 (Quelle: Archives of Ontario,  C 7-3 545 via Wikimedia Commons, public domain)

Ab dem 1. Januar 2017 wird es ernst. Nachdem ich im März und im Juni noch mit vergleichsweise wenig Resonanz darauf hingewiesen habe, dass sich nun bei § 52a UrhG tatsächlich etwas tut, wird nun allerorten (und  hier, hier, hier, und hier) über den Rahmenvertrag und die Weigerung der Hochschulen, diesem beizutreten, diskutiert. Kurz gesagt geht es darum, dass es der Paragraf ermöglicht, Buchkapitel, Zeitschriftenartikel usw. für die Lehre über Lernmangementsystem und elektronische Semesterapparate bereitzustellen, ohne dass dafür eine gesonderte Lizenz oder Genehmigung erforderlich wäre. Bislang wurde die dafür lt. Gesetz anfallende Vergütung pauschal abgegolten, zukünftig soll das per Einzelmeldung erfolgen.

Die Breite der Diskussion ist erfreulich, an einigen Stellen tauchen aber immer wieder Fragezeichen auf. Gemäß den Ergebnissen unseres Pilotprojektes ginge bei einer Einzelmeldung, wie sie der Rahmenvertrag jetzt vorsieht, die Nutzung von Sprachwerken gemäß § 52a UrhG für die Lehre stark zurück. Sie würde sogar so stark zurückgehen, dass die dabei anfallenden Vergütungen geringer sind als die Summen, die bislang für die pauschal abgegoltene Nutzung gezahlt wurden. Hier stellt sich die Frage: Weshalb besteht die VG Wort trotzdem auf die Einzelmeldung? Können die nicht rechnen?

Die Antwort ist relativ einfach: Bei einer Pauschalvergütung, wie bislang praktiziert, erhalten alle Urheberinnen und Urheber, die ihre wissenschaftlichen Werke bei der VG Wort gemeldet haben, einen pauschal aufgeteilten Anteil der §52a-Vergütungen. Wird aber gezählt, wie häufig welches Werk verwendet wurde, und wie vielen Unterrichtsteilnehmern es zugänglich gemacht wurde, dann kann  – und soll laut VG Wort auch – die Vergütung anhand der tatsächlichen Nutzung erfolgen. Wenn es nun einzelne Werke gibt, die ganz besonders häufig für den Unterricht an Hochschulen verwendet wurden, dann wird für diese Werke auch dann ein höherer Betrag ausgestellt schüttet, wenn die Gesamtsumme der Vergütungen geringer ist. (Oder platt gesagt: „1.000 für mich“ ist besser als „10.000 auf 20 Leute verteilt.“)

Bei diesen Werken handelt es sich um Lehrbücher. D. h.: Hinter dem Bestreben, die überbürokratische Einzelmeldung jeder einzelnen Werknutzung durchzusetzen, stehen Verlage, deren Geschäftsmodell darin besteht Lehrbücher zu verlegen, die an deutschen Hochschulen besonders häufig genutzt werden sollen. Der Geschäftsführer der VG Wort, Rainer Just, hat beim Workshop an der Universität Duisburg/Essen am 12. Oktober 2016 diesen Hintergrund bestätigt und einen der Verlage benannt: den Thieme-Verlag aus Stuttgart. In einem Interview mit dem Börsenblatt beklagt Albrecht Hauff, Inhaber des Thieme-Verlages und Vorsitzender der „Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verlage“, entsprechend auch die Bedrohungen, denen sich das „Geschäftsmodell Lehrbuch“ ausgesetzt sieht.

Zum Lehrbuch-Markt muss man noch etwas wissen: Neben populärwissenschaftlichen Büchern sind Lehrbücher für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler häufig die einzige Möglichkeit, mit ihren Veröffentlichungen zusätzliches Geld zu verdienen. Für Beiträge in wissenschaftlichen Zeitschriften und bei Konferenzen, aber auch für spezialisierte Bücher zu wissenschaftlichen Einzelthemen, werden in der Regel keine (nennenswerten) Vergütungen gezahlt. Gleichzeitig ist die Lehre an Hochschulen der Hauptabsatzmarkt für Lehrbücher. Wer, wenn nicht Studierende, soll ein Lehrbuch zur Quantenmechanik auf Universitätsniveau kaufen?

Was ist also das „Geschäftsmodell Lehrbuch“? Wissenschaftlerinnen nd Wissenschaftler verfassen ein Lehrbuch, das sie dann über einen Verlag veröffentlichen und daraus private Zusatzeinnahmen generieren – dafür ist die Nutzung der Arbeitszeit als Beamte sowie die Inanspruchnahme zusätzlichen Personals an den Hochschulen nicht völlig unüblich. (Selbstverständlich gibt es auch viele Lehrbücher, die herausragende Wissenschaftlerinnen  und Wissenschaftler dankenswerter Weise zusätzlich zu ihrer schon weit über ein normales Maß ausgedehnten Arbeitszeit verfassen, ohne dabei auf zusätzliche Ressourcen zurückzugreifen.) Verlage und Wissenschaftler verdienen dann gemeinsam daran, dass Studierende sich diese Lehrbücher anschaffen.

Leider haben es in diesem Modell Open-Access- bzw. Open-Educational-Resource-Modelle schwieriger. Wer wissenschaftliche Werke verfasst, von deren monetärer Verwertung er oder sie ohnehin nicht profitiert, freundet sich leichter mit der Idee frei verfügbarer und nutzbarer Literatur an, als wer aus dem selbst verfassten Lehrbuch auch noch wirtschaftlichen Nutzen zieht. Ich sehe darin eine große Herausforderung für die beginnende OERinfo-Initiative.

Grundsätzlich lässt sich da fragen, ob es einen staatlichen Bestandsschutz für veraltete Geschäftsmodelle geben muss? Nostalgiker fordern dergleichen häufig – und wer denkt nicht tatsächlich wehmütig an den traurigen Moment zurück, als die Eisblock-Stech-, -transport- und lieferindustrie durch die Erfindung des Kühlschranks quasi über Nacht obsolet wurde? Oder erinnern Sie sich nicht gerne an Bankkaufmänner und -frauen? Oder an laufende Regalmeter repräsentativer Brockhaus-Bände?

Spezifischer muss die Frage dann lauten, ob es sinnvoll und tatsächlich gewollt ist, ein System, bei dem mehrfach für das gleiche gezahlt wird, aufrecht zu erhalten – und in diesem Fall auch noch unter Geiselnahme all der anderen Bereiche wissenschaftlicher Literatur? Denn vollends absurd wird das System er Einzelmeldung und -vergütung für Zeitschriftenartikel: Nach dem Vereinfachungsvorschlag des technischen Meldeverfahrens sollen die nämlich zwar noch einzeln gemeldet, aber pauschal vergütet werden. Man soll hier also nur noch angeben, dass irgendetwas genutzt wurde, das kein Buchauszug ist (aber eben nicht, was genau) und dann gemäß Formel 0,8ct pro Seite und Teilnehmer zahlen. Ausgeschüttet wird dann wieder pauschal unter allen Autorinnen und Autoren von Zeitschriftenartikeln. Noch absurder mutet das ganze schlussendlich an, wenn man bedenkt, dass nach derzeitiger Rechtslage Verlage von den Ausschüttungen gem. § 52a UrhG und anderer Abgaben gar nichts bekommen dürfen – aber auch da arbeitet man ja an Lösungen.

Zusammenfassung:

Bei der ganzen digitalbürokratischen Posse um § 52a UrhG und die Einzelmeldungen geht es im Kern nur um das „Geschäftsmodell Lehrbuch“. Der Rest sind in kauf genommene Kollateralschäden.

2046

2046

2004. Regie: Wong Kar Wai, Kamera: Christopher Doyle, Darsteller: Tony Leung Chiu Wai, Li Gong, Ziyi Zhang, Faye Wong.

Die Sehnsucht heißt Herr Chow. Oder Su Li Zhen. Aber das war ein anderer Film. Oder doch nicht? „2046“ ist die Fortsetzung von Wong Kar Wais „In the mood for love“ (2000). Zugleich aber auch nicht.

Die filmischen Mittel, die „In the mood for love“ so einzigartig gemacht haben, finden sich auch hier wieder. Die warmen Braun-, Grün- und Gelbtöne, die Geschlossenheit des Raumes, hervorgerufen durch Nahaufnahmen; Objekte, die das Sichtfeld beschränken, fehlende Köpfe und Gesichter. Und natürlich die Zeitlupen, zumeist von gehenden Menschen. Auch im Soundtrack findet sich Vertrautes wieder: melancholische Streicherarrangements, sanfte Latinorhythmen und erneut ein Main Theme von Shigeru Umebayashi mit hohem Wiedererkennungswert. Viele Bildmotive kehren zurück: eine Lampe im Regen, ein auf die Schulter gelehnter Kopf im Taxi, flüchtige Blicke im Vorbeigehen, extravagante Kostüme.

Beide erzählen von unerfüllter Liebe, machen die Auslassung zum wesentlichen Element der Erzählung und rücken Kamera und Musik als gleichberechtigte narrative Akteure neben Dialog und Schauspiel. Beide Filme deuten das zentrale Motiv der Erzählung nur an, die Liebe zwischen Chow Mo Wan und Su Li Zhen. Damit wird der Weg frei für eine viel umfassendere Deutung als Filme über die Liebe schlechthin, Begegnungen und falsche Zeitpunkte.

Beide erzählen die gleiche Geschichte, aber gänzlich anders. 2046 verknüpft zwei nichtlinear dargestellte Handlungsebenen: das Hongkong der späten 60er Jahre und 2046. Diese Zahl ist der Schlüssel zum Film.

2046 ist die Nummer des Hotelzimmers aus „In the mood for love“. Jetzt zieht Herr Chow (Tony Leung Chiu Wai) in ein anderes Hotel in Zimmer 2047 – 2046 wird gerade renoviert und beherbergt nacheinander die drei Frauen, die die abwesenden Su Li Zhens (!) in Herrn Chows Leben umkreisen.

Die Klammer um die Hongkong-Ebene bildet eine neue Su Li Zhen (Li Gong), eine professionelle Spielerin in schwarz, die über ihre Vergangenheit nicht sprechen kann und nur scheinbar ein Ersatz für die alte Su Li Zhen (Maggy Cheung) sein könnte. Dazwischen, miteinander verwoben, drei Geschichten über geglückt-gescheiterte Begegnungen und Herrn Chows wechselne Gesichter der Sehnsucht. Aus dem Verzweifelten wird ein bittersüß skrupelloser Frauenheld, der nicht davor zurückschreckt, mindestens eine Frau (Ziyi Zhang) zu verletzen, tief tief zu verletzen. Jeder Versuch, die Vergangenheit abzustreifen, misslingt und auch der möglichen neuen Liebe zur Tochter des Wirtes (Faye Wong) ist kein Glück beschieden, weil es einmal mehr der falsche Zeitpunkt ist. So sitzt Herr Chow letztendlich allein im Taxi.

Ästhetisch von diesem Erzählstrang völlig entkoppelt ist 2046, die Traumwelt eines Romans, den Herr Chow schreibt. 2046 ist eine Jahreszahl, ein Setting, das futuristische Bilder eines Zuges ermöglicht, in dem das alter ego Herrn Chows von 2046 zurückreist. 2046 ist ein Ort, der sich niemals verändert. Ein Ort, an den Menschen reisen, um ihre Erinnerungen wiederzufinden. Noch niemand ist von dort zurückgekehrt, nur der Protagonist versucht es und verliebt sich auf der quälend langen Reise in einen Androiden (ebenfalls Faye Wong) mit verlangsamten Reaktionen. Behauptet der Erzähler aus dem Off anfangs noch, er habe es als einziger geschafft zurückzukehren, so sehen wir ihn doch nie ankommen.

Beide Ebenen verbinden sich spätestens beim zweiten Sehen des Films zu einer atemberaubenden Erzählung der gleichen Geschichte auf zwei gänzlich unterschiedliche Weisen. So verwundert es dann nicht, dass es Wong Kar Wai mühelos gelingt, eine dritte Ebene einzuflechten. Zwei sekundenkurze Einspielungen dokumentarischen Materials aus dem Hongkong der 60er verankern das Geschehen politisch und 2046 markiert den Endpunkt – das Jahr, an dem der Sonderstatus Hongkongs in China endgültig endet.

Der Film ist ein ästhetisches Fest, formal schon fast übercodiert, der die Kunst, etwas Unbeschreibbares durch Auslassung und Umkreisung doch deutlich sichtbar zu machen, perfektioniert. Es geht um Sehnsucht und die Sehnsucht heißt Herr Chow und Wong Kar Wai und sein Kameramann Christopher Doyle machen sie greifbar.

Was Leute am sechsundzwanzigsten November Zweitausendunddreizehn nicht interessiert

Ich interessiere mich nicht für Geld.
Ich interessiere mich nicht für Kunst.
Ich interessiere mich nicht für Politik.
Ich interessiere mich nicht für Frauenfußball.
Ich interessiere mich nicht für Helden.
Ich interessiere mich nicht für Arschlöcher.
Ich interessiere mich nicht für Mode.
Ich interessiere mich nicht für die Vergangenheit.
Ich interessiere mich nicht für das Liebesleben von Menschen, die ich nicht kenne.
Ich interessiere mich nicht für Konventionen.
Ich interessiere mich nicht für den Eurovision Song Contest.
Ich interessiere mich nicht für Andere.
Ich interessiere mich nicht für Gott.
Ich interessiere mich nicht für ein sauberes, lesbares Abbild.
Ich interessiere mich nicht für das Leben, sondern umgekehrt, ich lebe dann – wenn ich mich interessiere.
Ich interessiere mich nicht für den kosmetischen Effekt von Mode.
Ich interessiere mich nicht für Mädchen (wie denn auch?).
Ich interessiere mich nicht für diese Pseudopromis, die von der BILD erst hoch-, dann runtergeschrieben werden.
Ich interessiere mich nicht für Sehenswürdigkeiten.
Ich interessiere mich nicht für die Postmoderne.
Ich interessiere mich nicht für den alten Gegensatz von Avantgarde und Rückzug.
Ich interessiere mich nicht für das, was genau in diesem Moment gefragt ist.
Ich interessiere mich nicht für mich selbst.
Ich interessiere mich nicht für Autos, sie sollen mich von A nach B fahren.
Ich interessiere mich nicht für Katzen.
Ich interessiere mich nicht für dieses nervende etwas.
Ich interessiere mich nicht für das Schlechte und auch nicht für das Gute.
Ich interessiere mich nicht für das „wieso“.
Ich interessiere mich nicht für die Vision einer Hardware.
Ich interessiere mich nicht für Parteipolitik, sondern für Demokratie.
Ich interessiere mich nicht für Häuser, sondern für Menschen und die Gesellschaft.
Ich interessiere mich nicht für finanzielle Notsituationen.
Ich interessiere mich nicht für Kooperationen mit Unternehmen, jedenfalls nicht in dem Sinn, in dem es hier gemeint ist.
Ich interessiere mich nicht für Softwareentwicklung.
Ich interessiere mich nicht für das Thema.

Fazit der Zukunftswerkstatt „E-Learning und Diversity 2020“

„Wie müssen E-Learning und E-Learning-Dienste entwickelt werden, um den zukünftigen Anforderungen einer zunehmend vielfältiger werdenden Studierendenschaft gerecht zu werden?“ Für diese Fragestellung wollten wir mit einer Zukunftswerkstatt Antworten und Lösungsansätze generieren. Sehen und hören Sie hier das zusammenfassende Fazit am Ende der Werkstatt.

„Fazit der Zukunftswerkstatt „E-Learning und Diversity 2020““ weiterlesen

Was leistet eigentlich Plagiatserkennungssoftware und was nicht?

Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten sind derzeit ein Thema, das so öffentlich wie noch nie diskutiert wird. Insgesamt verstoßen alle Fälle gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens, bei denen fremde Texte und Textteile in eine als Eigenleistung ausgegebene Arbeit übernommen und nicht hinreichend gekennzeichnet werden. An deutschen Hochschulen wird dieses Problem für studentische Studien- und Abschlussarbeiten in den vergangenen Jahren zunehmend als Problem wahrgenommen.

Insbesondere mit Verbreitung des Internets und elektronischer Dokumente als Quellen leicht zu aufzufindender und zu kopierender Informationen wird es handwerklich besonders einfach, zu plagiieren. An Hochschulen im angloamerikanischen Raum ist eine routinemäßige Überprüfung der (verpflichtend auch elektronisch einzureichenden) studentischen Arbeiten durch spezialisierte Softwarelösungen üblich. In Deutschland implementieren zahlreiche Hochschulen in den letzten Jahren ebenfalls derartige Lösungen, bzw. streben den Einsatz von Plagiatserkennungssoftware an. Doch was können solche Softwarelösungen überhaupt leisten? „Was leistet eigentlich Plagiatserkennungssoftware und was nicht?“ weiterlesen

Was sich am 4. März 2011 alles erledigt hat

Faschingsmaske
Einwendung
die Sache
Zahnriemenwechsel
Gesetz über Zustellungsdauer
Qualitätsoffensive
der Fall Guttenberg
Ebaymäher
das Problem
die Frage nach dem Ja oder Nein des Klimawandels
die Sache mit dem Ruckeln
der Zweck des Pflichtangebotes
Alle Erfindung
der Anlass Ihrer PK
Obiges
unser Clubquest
Twisted Evil Very Happy
die Suchanfrage

(Ergebnisse einer Google-Suche nach „* hat sich erledigt“ am 4.3.11)